Geschützte Herkunftsbezeichnungen: Berg- und Alpprodukte

In der Schweiz sind die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel gesetzlich geschützt. Trägt ein Produkt die Zusätze «Berg» oder «Alp», so muss seine Herkunft und Verarbeitung den Anforderungen der Berg- und Alpverordnung (BAlV) entsprechen. Damit werden Konsumentinnen und Konsumenten vor einer Irreführung durch die missbräuchliche Verwendung der Begriffe geschützt.

Umfragen bestätigen, dass Konsumentinnen und Konsumenten für Berg- und Alpprodukte einen höheren Preis zu zahlen bereit sind. Zurecht denn Berg- und Alpprodukte verfügen über Eigenschaften, die einen höheren Preis rechtfertigen. Denn die Bergland- und Alpwirtschaft leistet nebst der Herstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Offenhaltung der Kulturlandschaften in der Schweiz.
Der Schutz und die Auszeichnung von Berg- und Alpprodukten mit dem Berg- und Alpzeichen

  • schafft einen Mehrwert für den Erhalt und die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Traditionen und regionalen Spezialitäten.
  • fördert die standortgerechte Produktion in einer intakten Umwelt.
  • stärkt der Wertschöpfung der Berglandwirtschaft
  • unterstützt die gemeinwirtschaftlichen Aufgaben wie Kulturlandschutz und dezentrale Besiedelung. 

Mit den Zeichen erfasst der Konsument sofort die Echtheit von Berg- und Alpprodukten.

 

Berggebiet:
Die Abgrenzung der Berggebiete zum Hügel- und Talgebiet folgt in erster Linie klimatischen Kriterien, an zweiter Stelle folgt die Nähe zu einem städtischen Zentrum und an dritter die topografischen Bedingungen.

Alpgebiet:
Die saisonal bewirtschafteten Sömmerungsflächen befinden sich oberhalb der Bergzonen. Diese erstrecken sich je nach Region von ca. 1’200 bis auf 2’400 m ü. M.